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   VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481   

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VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481 (https://dejure.org/2015,54819)
VG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - M 10 K 14.1481 (https://dejure.org/2015,54819)
VG München, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - M 10 K 14.1481 (https://dejure.org/2015,54819)
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  • VGH Bayern, 24.07.2001 - 1 N 00.1574

    Bauleitplanung: Durchführungsvertrag als Voraussetzung für einen

    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt eine gesetzliche Voraussetzung für den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wenn beim Satzungsbeschluss kein wirksamer Durchführungsvertrag vorlag; dies hat zur Folge, dass der Bebauungsplan ungültig ist (BayVGH, U. v. 24.7.2001 - 1 N 00.1574 - juris Rn. 67).

    Jedenfalls bei einer Gemeinde von der Größe des Beklagten ist der Abschluss eines Durchführungsvertrags im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine derartige laufende Angelegenheit (BayVGH, U. v. 24.7.2001, a. a. O. m. w. N.).

    Auch eine nachträgliche Genehmigung, aufgrund derer aber der Satzungsbeschluss wiederholt werden müsste und der Bebauungsplan erneut in Kraft gesetzt würde (BayVGH, U. v. 24.7.2001, a. a. O., Rn. 67), liegt nicht vor.

    Selbst wenn diese Kenntnis unterstellt wird, kann hieraus nicht auf eine Billigung des Vertragsinhalts geschlossen werden (BayVGH, U. v. 24.7.2001, a. a. O. Rn. 62).

  • VGH Bayern, 13.11.2007 - 23 ZB 07.2303

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungsanlage; Beitragsmaßstab

    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Diese Regelung verstößt gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Dachgeschossflächen nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden dürfen, soweit sie ausgebaut sind, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleistet, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2007 - 23 ZB 07.2303 - juris Rn. 7 ff. m. w. N.).

    Da sich bei Grundstücken im Außenbereich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks abgabenrechtlich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bestimmt - d. h. zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung sind in diesem Fall identisch - ist eine Regelung, die Dachgeschosse von Gebäuden im Außenbereich unabhängig von deren Ausbauzustand heranzieht, rechtlich nicht zulässig (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2007 a. a. O.).

    Die rechtliche Unzulässigkeit der Dachgeschossregelung im Beitragsmaßstab "vorhandene Geschossfläche" für die Außenbereichsgrundstücke betrifft einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung, sowohl für diese als auch für die gesamte Abgabensatzung, und führt zur Ungültigkeit des gesamten Beitragsteils (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2007 a. a. O.; U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373/374).

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September

    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer so genannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln (BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 56 m. w. N.) Das Wesen einer Globalberechnung besteht darin, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-)Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen - hier die Grundstücksflächen und die vorhandenen Geschossflächen - im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder nach den Planungen in absehbarer Zeit voraussichtlich beitragspflichtig werden.

    Maßgebend ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d. h. nicht zu hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 a. a. O. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 26.02.2008 - 20 ZB 08.160

    Herstellungsbeiträge für öffentliche Wasserversorgungs- und öffentliche

    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Hierzu trifft § 5 Abs. 8 Satz 1 BGS/EWS 2013 die zutreffende Bestimmung, dass bei bebauten Grundstücken im Außenbereich als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung gilt (vgl. BayVGH, B. v. 26.02.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst.
  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Sie sind - trotz der Möglichkeiten des § 35 BauGB - ohne vorhandene Bebauung im beitragsrechtlichen Sinn unbebaubar und damit bis zum Zeitpunkt ihrer Bebauung überhaupt nicht beitragspflichtig, auch nicht in Bezug auf die Grundstücksfläche (vgl. BayVGH, U. v. 15.11.2001 - 23 B 01.1165 - BayVBl 2002, 471).
  • VGH Bayern, 12.03.2015 - 20 B 14.1441

    Zwanzigjährige Frist für Beitragsfestsetzung nach Entstehen einer Vorteilslage

    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Ebenso liegt nicht der Fall vor, dass die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit BayVGH, U. v. 12.03.2015 - 20 B 14.1441 - juris).
  • VGH Bayern, 27.02.2003 - 23 B 02.1032
    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Die rechtliche Unzulässigkeit der Dachgeschossregelung im Beitragsmaßstab "vorhandene Geschossfläche" für die Außenbereichsgrundstücke betrifft einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung, sowohl für diese als auch für die gesamte Abgabensatzung, und führt zur Ungültigkeit des gesamten Beitragsteils (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2007 a. a. O.; U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373/374).
  • VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544
    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die heranziehbare Grundstücksfläche für ein bebautes Grundstück im Außenbereich nach dem angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung (BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - BayVBl 2007, 601 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 23 B 01.1165
    Auszug aus VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481
    Sie sind - trotz der Möglichkeiten des § 35 BauGB - ohne vorhandene Bebauung im beitragsrechtlichen Sinn unbebaubar und damit bis zum Zeitpunkt ihrer Bebauung überhaupt nicht beitragspflichtig, auch nicht in Bezug auf die Grundstücksfläche (vgl. BayVGH, U. v. 15.11.2001 - 23 B 01.1165 - BayVBl 2002, 471).
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